Aus dem profil 28/2019 vom 21.07.2019
Wie soll es in der Causa WBV GFW weitergehen? Darüber sind sich Gemeinde Wien und Verwaltungsgericht Wien uneinig.
Joseph Gepp
Es war eine umstrittene Entscheidung: Im Herbst letzten Jahres beschloss die Stadt Wien, konkret das Ressort der SPÖ-Wohnbaustadträtin Kathrin Gaál, dass einige Eigentümerwechsel in den vergangenen Jahren bei der gemeinnützigen Wohnbauvereinigung WBV GFW rückgängig zu machen seien. Diese WBV GFW (ehemals WBV GÖD) war im Jahr 2003 von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst verkauft worden und ging danach durch mehrere Hände. Mehrere (Teil-)Eigentümer dieser Zeit waren enge Geschäftspartner des Wiener Heumarkt-Investors Michael Tojner. Dieser weist zurück, irgendetwas mit der WBV GFW zu tun zu haben. Die umstrittenen Eigentümerwechsel seien jedenfalls niemals von der Aufsichtsbehörde bewilligt worden, argumentierte die Stadt Wien letztes Jahr. Deshalb eben seien sie rückabzuwickeln. Konkret müsse im Firmenbuch der Stand vom 31. Dezember 2008 wiederhergestellt werden.
Vor zwei Wochen zeigte sich, dass auch das Verwaltungsgericht Wien der Ansicht der Stadt Wien weitgehend folgt (profil 28/19). Die Richter bestätigten Gaáls Bescheid. Allerdings mit einer bedeutenden Einschränkung: Die Eigentümerverhältnisse müssten nicht bis 2008 rückabgewickelt werden, so der zweite Spruchpunkt des Erkenntnisses -stattdessen seien lediglich die letzten beiden Transaktionen nichtig. Konkret ging die WBF GFW seit dem Jahr 2015 zunächst an eine Firma Keystone SA und danach an eine Christian Hosp GmbH. Eben diese Schritte müsse man rückgängig machen, so das Gericht. Nun hat die WBV GFW einen Brief bekommen. Absender: die Wiener MA50, Aufsichtsbehörde über die Gemeinnützigen , ebenfalls Gaál unterstehend. Das Schreiben liegt profil exklusiv vor. In ihm wird das Unternehmen aufgefordert, das Gerichtsurteil umzusetzen – ein Formalakt, eigentlich. Wer genau liest, stellt allerdings fest: Die MA 50 verlangt nicht nur Annullierung der letzten beiden Transaktionen, wie das Gericht es beschlossen hat – sondern die Rückabwicklung bis 2008, so wie ursprünglich im Bescheid gefordert.
Warum diese Vorgehensweise? Läuft sie nicht dem Willen des Gerichts zuwider? Nein, heißt es in einer schriftlichen Stellungnahme der MA 50. Die richtige Anwendung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sehe nämlich vor, dass „sämtliche Eintragungen im Firmenbuch, die auf nicht-genehmigte Anteilsübertragungen gründen, unrichtig sind“. Und damit lande man eben in besagtem Jahr 2008.
Ob das Gericht das auch so sieht, bleibt nun abzuwarten. Fest steht: Die verwirrende Causa WBV GFW scheint noch längst nicht an ihr Ende gekommen zu sein.